Unerwünschte Werbeanrufe

 

Unerwünschte Werbeanrufe

Jeder kennt es: Auf dem Telefon- oder Handy-Display wird eine Nummer angezeigt, die man nicht zuordnen kann. Da ein Rückruf unter Umständen teuer werden kann, scheuen Viele diese Möglichkeit. Auf werbeanruf.de können Sie einfach und bequem nach der unbekannten Nummer suchen und erfahren, welches Unternehmen angerufen hat.

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Vodafone: Dementi zu Callcenter-Schließungen

 

Vodafone: Dementi zu Callcenter-Schließungen

Nachdem gestern Gerüchte aufkamen, dass diverse Vodafone-Callcenter vor der Schließung stehen, dementierte der Konzern heute diese Meldungen.

Zu den Spekulationen äußerte sich heute Thomas Ellerbeck, Mitglied der Geschäftsleitung und Konzernsprecher Vodafone:

“Bei den Vodafone Callcentern in Deutschland ist keine Verlagerung aus den heutigen Regionen und auch kein Abbau von Arbeitsplätzen vorgesehen. Die schnelle und kompetente Beratung unserer Kunden ist essentiell für Vodafone als Serviceunternehmen. Das wird auch in Zukunft so sein. Die bestehende Struktur aus eigenen Call Centern, zertifizierten Partnern und Call Centern im Ausland hat sich bewährt. Dadurch ist es möglich, dass unsere Mitarbeiter in den Call-Centern in Deutschland ihr ständig wachsendes Know How in höherwertige Beratungsaufgaben einbringen. Eher einfache Vorgänge, wie die Änderung von Adressdaten, werden verlagert. Dies ist eine geübte und bewährte Praxis.”

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Bundesnetzagentur: Hohe Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

 

Bundesnetzagentur: Hohe Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur hat jetzt in sechs Verfahren Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Damit wurden im Dezember 2009 und Januar 2010 in insgesamt neun Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 Euro auferlegt. Damit ahndet die Bundesnetzagentur erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen.

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. In einer weiteren Bußgeldsache wurde das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt.

Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

“Auch die Auftraggeber von Telefonwerbung stehen nicht außerhalb des Gesetzes. Sie verhalten sich rechtswidrig, wenn sie telefonische Werbekampagnen durchführen lassen, ohne über die erforderliche ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu verfügen”, betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. “Ich appelliere mit Nachdruck an alle Werbenden – Auftraggeber wie Callcenter – sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Ausflüchte lassen wir nicht gelten.”

Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bußgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. “Wir danken allen Verbrauchern, die sich mit gut dargelegten Beschwerden und Hinweisen an die Bundesnetzagentur gewandt haben”, hob Kurth hervor. “Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Zahlreiche Ermittlungen laufen noch.”

Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.

In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bußgeld von 50.000 Euro bei unerlaubter Telefonwerbung auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden. “In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmaßnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten”, sagte Kurth.

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Gericht bestätigt Abschaltung wegen des Missbrauchs durch Telefonerotikdienste

 

Gericht bestätigt Abschaltung wegen des Missbrauchs durch Telefonerotikdienste

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren in letzter Instanz eine Anordnung der Bundesnetzagentur als rechtmäßig anerkannt. In dem Verfahren ging es um die missbräuchliche Nutzung von Ortsnetzrufnummern für Telefonerotikdienste.

Aufgrund von Beschwerden wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass zahlreiche Verbraucher Rechnungen für angebliche Telefonerotikdienstleistungen über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten. Die Verbraucher sollten für die angebliche Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bis zu 72 Euro zahlen. Inhaltlich entsprachen die abgerechneten Dienste jedoch den üblicherweise über (0)900er Rufnummern erbrachten Telefonerotikdiensten und mithin einem Premium-Dienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Auch in den konkreten Fällen wurden neben der einfachen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen in Form von Telefonerotik erbracht. Der einzige Unterschied zu herkömmlichen Premium-Diensten lag in der gesonderten Abrechnung der Dienstleistung. Während die Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistung durch den Netzbetreiber über die Telefonrechnung vorgenommen wurde, erfolgte die Abrechnung der weiteren Dienstleistung durch eine gesonderte Rechnung.

Das OVG NRW sah die Voraussetzungen des Umgehungsverbots in § 66l TKG als erfüllt an, weil mit der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung die verbraucherschützenden Vorschriften des TKG umgangen wurden. Da die gesetzlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz im Hinblick auf die Preistransparenz und die Preishöchstgrenze nicht eingehalten wurden, sei die Anordnung der Abschaltung der Rufnummern durch die Bundesnetzagentur zu Recht erfolgt.

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032223321806

 

032223321806

Nimmt man Gespräche mit der Absenderkennung 032223321806 entgegen, meldet sich die “Gewinnspielzentrale Berlin”. Der Angerufene habe an einem Gewinnspiel teilgenommen und nun 330 Euro gewonnen. Zur Überweisung des Gewinns benötige man die Bankverbindung.

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09005590030

 

09005590030

Unter der Nummer 09005590030 gratuliert ein “Friedrich von Haber”, der Angerufene habe ein BMW Coupé oder 30.000 Euro in Bar gewonnen. Bei der Anrede hört man anstelle seines Familiennamens “zufällig” nur ein Knistern und Rauschen. Der vermeintliche Gewinn kann nur durch einen Rückruf bei einer kostenpflichtigen 0900er-Nummer aktiviert werden.

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Unerwünschte Anrufe – Die Masche am Telefon

 

Unerwünschte Anrufe – Die Masche am Telefon

Ein ungebetener Anruf zu Hause oder sogar am Arbeitsplatz – Call Center werden immer dreister, wenn es darum geht, Geschäfte anzubahnen. Mit zweifelhaften Argumenten schwatzen sie den Angerufenen Produkte und Dienstleistungen auf, die diese gar nicht brauchen. Oftmals verunsichern sie die Verbraucher auch mit unerwünschten Ratschlägen und schrecken dabei auch nicht davor zurück, verbalen Druck auszuüben. Der Datenschutz bleibt dabei meistens auf der Strecke. Und die Aussagen der vermeintlichen Experten sind oftmals inhaltsleer oder schlicht falsch.

Als willkommener Anlass für diese sogenannten Cold Calls dient den Anrufern das Bürgerentlastungsgesetz, sowie Steueränderungen für 2010. Wenn die Angerufenen nachhaken, warum ausgerechnet sie auserwählt wurden, heißt es lapidar, man sei von der Bundesregierung beauftragt worden. Nach dem Regierungswechsel in Berlin hätten Unternehmen ein Mandat bekommen, die Bürger zu informieren. Und die Telefonnummer habe das “beauftragte” Unternehmen beispielsweise von Klicktel erhalten.

Dieses Vorgehen ist an sich schon unlauter. Noch schlimmer sind die inhaltlichen Aussagen der Anrufer, die darauf abzielen, den Verbrauchern ein schlechtes Gewissen zu machen. Ein Beispiel: Aktuell laufe die zweite Telefonwelle. Die erste sei Ende November zu Ende gegangen. Nur bis zum 30. November hätten Bürger Zeit gehabt, beim Finanzamt die Erhöhung des Grundfreibetrages einrichten zu lassen. Wer diese Frist versäumt habe, gehe 2010 leer aus, könne die Erhöhung aber zumindest für 2011 beantragen. Nichts von dem ist zutreffend, wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stefan Schwedler aus Dresden bestätigt: “Der Grundfreibetrag wird automatisch auf 8.004 Euro angehoben, Bürger müssen dafür nicht das Finanzamt kontaktieren.”

Das eigentliche Ziel dieser Anrufe ist es denn auch, einen Termin beim potenziellen Kunden zu vereinbaren, um “zahlreiche weitere Sparmöglichkeiten” zu besprechen, die für 2010 noch drin seien – man müsse aber spätestens bis zum 31. Dezember 2009 handeln, immer verbunden mit dem Hinweis auf das 2010 in Kraft tretende Bürgerentlastungsgesetz.

“Wer sich jedoch umfassend und neutral beraten lassen will, sollte auf keinen Fall Termine mit solchen Anrufern vereinbaren”, rät Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucher- und Finanzportals FinanceScout24. Er warnt auch davor, Unterschriften zu leisten, beispielsweise auf Datenschutzbestimmungen, die das illegale Vorgehen legitimieren könnten.

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Bundesnetzagentur stoppt Massenanrufe durch Predictive Dialer

 

Bundesnetzagentur stoppt Massenanrufe durch Predictive Dialer

Zum Schutz der Verbraucher vor unzähligen Telefonanrufen hat die Bundesnetzagentur die Abschaltung von sieben Rufnummern diverser Firmen angeordnet. Die Behörde reagiert damit auf zahlreiche Beschwerden, in denen sich vornehmlich Anschlussinhaber über wiederholte tägliche Anrufe beklagten. Das Telefon klingelte in diesen Fällen oft nur wenige Male und nach dem Abnehmen meldete sich niemand.

Laut Bundesnetzagentur sin die unerwünschten Anrufe auf den Einsatz von sogenannten Predictive Dialer zurückzuführen. Bei einem Predictive Dialer handelt es sich um ein Wählprogramm, das überwiegend bei Callcentern eingesetzt wird. Die Software wählt nach zuvor festgelegten Kriterien zahlreiche Rufnummern gleichzeitig an, oftmals bereits während sich der Callcenter-Mitarbeiter noch in einem Gespräch befindet. Hierbei wird die Rufnummer des Callcenters übermittelt, die in der Regel jedoch nicht zurückgerufen werden kann. Sobald der erste Angerufene das Gespräch entgegennimmt, werden die Anrufe zu den anderen Teilnehmern abgebrochen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzuwählen. Der Einsatz eines Predictive Dialers soll insbesondere die Auslastung der Callcenter-Mitarbeiter optimieren und übernimmt die zeitaufwendige Aufgabe des Wählens.

Die belästigenden Telefonanrufe mithilfe eines Predictive Dialers stellen eine rechtswidrige Nummernnutzung dar, welche die Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach § 67 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt. Danach kann die Bundesnetzagentur bei der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung dieser Nummer gegenüber dem Netzbetreiber anordnen.

Erschwerend kommt in den vorliegenden Fällen hinzu, dass die Angerufenen zudem im Vorfeld nicht in den Erhalt von Werbeanrufen durch die jeweiligen Unternehmen eingewilligt haben. Dies widerspricht den gesetzlichen Regelungen, die eine ausdrückliche vorherige Einwilligung in den Erhalt von Werbeanrufen vorsehen. Der Bundesnetzagentur liegen bereits zu weiteren Rufnummern Beschwerden über belästigende Telefonanrufe vor, die ebenfalls auf die Verwendung eines derartigen Wählprogramms zurückzuführen sind. Sie hat bereits Ermittlungen eingeleitet und beabsichtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

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Bundesnetzagentur: Illegale Hotline zur Schweinegrippe abgeschaltet

 

Bundesnetzagentur: Illegale Hotline zur Schweinegrippe abgeschaltet

Unerlaubte Anrufe zum Thema Schweinegrippe haben seit Ende letzter Woche zu zahlreichen Beschwerden bei der Bundesnetzagentur geführt. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur sofort Ermittlungen aufgenommen und bereits am Freitag die Abschaltung der beiden verwendeten Rufnummern im öffentlichen Interesse und zum Schutz der Verbraucher angeordnet. Ferner hat sie jetzt auch ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot ausgesprochen.

“Unseriöse Geschäftemacher haben die Unsicherheit und Angst von Verbrauchern vor einem gesundheitlichen Risiko durch die Schweinegrippe in besonders unverfrorener Weise ausgenutzt. Dies haben wir unverzüglich unterbunden”, sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Verbraucher erhielten, insbesondere auch nachts, einen Telefonanruf eines vermeintlichen “Europäischen Zentralinstitutes für Seuchenbekämpfung”. Hierbei wurde die Berliner Absenderrufnummer 03020179948 übertragen. Eine Bandansage täuschte den Verbrauchern vor, dass eine persönliche Information zur Schweinegrippe vorliege. Die Verbraucher wurden aufgefordert, zu ihrer eigenen Sicherheit die hochpreisige Rufnummer (0)9001 000 184 anzurufen. Unter dieser Rufnummer waren per Bandansage lediglich allgemeine Aussagen zur Schweinegrippe zu hören. Diese dienten offensichtlich dazu, den Verbraucher hinzuhalten, um einen möglichst großen Umsatz über die Rufnummer zu erzielen.

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03020179948

 

03020179948

Unter der Rufnummer 03020179948 meldet sich das “Europäische Zentralinstitutes für Seuchenbekämpfung” und fordert den Anrufer dazu auf, eine kostenpflichtige 0900-Nummer zu wählen. Dort liegen weitere persönliche Informationen für ihn vor. Die Bandansage unter der Nummer hat aber nur allgemeine Auskünfte zur Schweinegrippe parat und dient nur der Erzielung von hohen Telefongebühren.

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Bundesnetzagentur: Rechnungslegungsverbot bei telefonischen Gewinnversprechen

 

Bundesnetzagentur: Rechnungslegungsverbot bei telefonischen Gewinnversprechen

Die Bundesnetzagentur hat auf die aktuelle Welle der telefonischen Gewinnversprechen reagiert und die ersten Maßnahmen ergriffen. Bis jetzt wurde die Abschaltung von 16 0900er-Rufnummern angeordnet. Zugleich wurde ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbote ausgesprochen.

Seit Mitte Juni 2009 werden Verbraucher bundesweit verstärkt mit unerwünschten Gewinnanrufen belästigt. Eine Bandansage informiert den Angerufenen darüber, dass die Nummer des Telefonanschlusses ausgelost worden sei. Der Angerufene sei “der glückliche Gewinner eines Audi Cabriolets im Wert von 25.000 Euro”, heißt es unter anderem. Für die Einlösung des Gewinns wird der Angerufene aufgefordert, eine 0900er-Nummer anzurufen.<br><br>Diese Gewinnanrufe verstoßen regelmäßig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sind damit rechtswidrig. Darüber hinaus werden in den vorliegenden Fällen 0900er-Rufnummern beworben, ohne dass der bei einem Anruf dieser Nummer zu zahlende Preis angegeben ist.

Für die aktuellen Gewinnanrufe sind drei Unternehmen verantwortlich, von denen zwei ihren Firmensitz im Ausland haben. Für das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen diese Art des Rufnummern-Spam ist dies unerheblich, da sich die behördlichen Maßnahmen vorrangig gegen die deutschen Netzbetreiber bzw. die Rechnungsersteller richten. Alle beanstandeten Rufnummern sind bei demselben Netzbetreiber geschaltet gewesen.

Von der Rufnummernabschaltung sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverbot sind bislang die folgenden Rufnummern betroffen:

09003 030 120
09003 080 110
09003 080 810
09003 101 331
09003 101 335
09003 131 010
09005 120 530
09005 120 540
09005 120 550
09005 120 570
09005 120 580
09005 120 590
09005 703 410
09005 703 420
09005 703 430
09005 703 440

Ein Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass Anrufe auf diese Rufnummern für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollte er ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern.

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